Abschiedshaus Am Rykenberg – Würdevoll Abschied nehmen
Teelichter | ©Roger Lortie

Der letzte Wille

Vorsorge treffen – für Lebenslagen, in denen man nicht mehr selbst oder nur eingeschränkt dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen und seine Angelegenheiten zu regeln.
Neben der Bestattungsvorsorge möchten wir Sie auf weitere Vollmachten aufmerksam machen, die wichtig sind:

Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten

Für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft oder vorrübergehend nicht selbst in der Lage sind, gesundheitliche Angelegenheiten zu regeln, können Sie einzelne oder die gesamte Gesundheitssorge in die Hände einer anderen Person geben. Diese sollte bereit und in der Lage sein, die nötigen Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Die Vorlage einer Vollmacht ist dabei ausreichend.

Patientenverfügung

Für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft oder vorrübergehend nicht selbst in der Lage sind, gesundheitliche Angelegenheiten zu regeln, können Sie selbst in einer Patientenverfügung festhalten, ob und wie eine medizinische Behandlung erfolgen soll. Sie bekommen so die Möglichkeit selbst über die Maßnahmen zu entscheiden. Dabei müssen Ihr Wille und die Krankheitszustände eindeutig beschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einem Hausarzt zu besprechen.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie selbst im Voraus festlegen, wen das Gericht im Fall einer nötigen Betreuung als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll. Diese Person ist berechtigt, in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht oder auch Generalvollmacht genannt, wird eine andere Person bevollmächtigt, rechtliche Angelegenheiten also sämtliche Rechtsgeschäfte wie z.B. Bank- und Vermögensgeschäfte,für Sie zu besorgen. Um die Rechtssicherheit dieser Vollmacht zu garantieren, sollte sie durch einen Notar o.Ä. öffentlich beglaubigt werden.

Testament und Erbrecht

In einem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz, nach Ihrem Tod geschehen soll. Sie können Ihr Testament handschriftlich, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift verfassen oder es von einem Notar beurkunden lassen.

Sofern Sie in Ihrem Testament keine anderen Erben bestimmt haben, gilt die gesetzliche Erbreihenfolge. Ehepartner, Kinder und Enkel bezeichnet man als Erben erster Ordnung. Dabei erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Das restliche Erbgut wird unter den ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kindern, bzw. wenn diese nicht mehr leben, unter deren Kindern, zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt, erben die Eltern, Geschwister und deren Kinder (Erben zweiter Ordnung). Sollte es auch keine Erben zweiter Ordnung geben, wird das Erbgut unter den Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen aufgeteilt.

Es empfiehlt sich nicht, Wünsche bezüglich der Bestattung in einem Testament unterzubringen, da dies meistens erst nach der Beisetzung eröffnet wird und so Ihre Wünsche nicht berücksichtigt werden können.

Digitaler Nachlass

Facebook und andere Soziale Netzwerke geben aufgrund des Datenschutzes keine Passwörter etc. an Hinterbliebene weiter. Daher sollte der Nachlass des immateriellen Erbes testamentarisch festgehalten werden.