Vor­sor­ge­fi­nan­zie­rung

Sie haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten die Bestat­tungs­kos­ten inner­halb der Vor­sor­ge ganz oder teil­wei­se abzu­si­chern.

Besta­t­­tungs­­­vor­­­sor­­ge-Treu­han­d­­ver­­­trag

Das Abschlie­ßen eines Besta­t­­tungs-Treu­hand-Vor­­­sor­­ge­­ver­­­tra­­ges bie­tet die Mög­lich­keit, Bestat­tungs­kos­ten in gewünsch­ter Höhe zu hin­ter­le­gen. Die­ses ist durch eine ein­ma­li­ge Zah­lung oder durch Raten­zah­lung mög­lich.
Damit ihr Geld sicher hin­ter­legt ist, wird eine Bürg­schaft des Kre­dit­in­sti­tu­tes der Treu­hand aus­ge­stellt. Ger­ne bera­ten wir Sie dazu in einem Vor­sor­ge­ge­spräch und unter­stüt­zen Sie bei der Ver­trags­ab­schlie­ßung.

Ster­be­geld­ver­si­che­rung

Eine wei­te­re Finan­zie­rungs­mög­lich­keit ist das Abschlie­ßen einer Ster­be­geld­ver­si­che­rung. Wie bei jeder Ver­si­che­rung zah­len Sie monat­li­che Bei­trä­ge, die bemes­sen an ihrem Alter und der Ver­si­che­rungs­sum­me unter­schied­lich gestaf­felt sind. Die­se Ver­si­che­rung kann im Bezugs­recht bereits für die Bestat­tungs­vor­sor­ge abge­tre­ten wer­den.
Bereits bestehen­de Ster­be­geld­ver­si­che­run­gen kön­nen durch die Ände­rung des Bezugs­rechts für die Bestat­tung eben­falls für die Bestat­tungs­vor­sor­ge genutzt wer­den.

Wich­ti­ge Infor­ma­ti­on:

Im Fall einer Pfle­ge­be­dürf­tig­keit und der damit ver­bun­de­nen Bean­tra­gung von Bezu­schus­sun­gen die­ser Leis­tun­gen, akzep­tie­ren die Sozi­al­äm­ter nur bei Bestehen von Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trä­gen eine Rück­la­ge für die Bestat­tungs­kos­ten. Die­se Kos­ten sind unab­hän­gig von dem Schon­ver­mö­gen in Höhe von 5.000 €* liegt.

*Stand April 2018