Der letz­te Wil­le

Vor­sor­ge tref­fen – für Lebens­la­gen, in denen man nicht mehr selbst oder nur ein­ge­schränkt dazu in der Lage ist, Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und sei­ne Ange­le­gen­hei­ten zu regeln.
Neben der Bestat­tungs­vor­sor­ge möch­ten wir Sie auf wei­te­re Voll­mach­ten auf­merk­sam machen, die wich­tig sind:

Voll­macht für Gesund­heits­an­ge­le­gen­hei­ten

Für den Fall, dass Sie auf­grund von Krank­heit oder Behin­de­rung dau­er­haft oder vor­rü­ber­ge­hend nicht selbst in der Lage sind, gesund­heit­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu regeln, kön­nen Sie ein­zel­ne oder die gesam­te Gesund­heits­sor­ge in die Hän­de einer ande­ren Per­son geben. Die­se soll­te bereit und in der Lage sein, die nöti­gen Ent­schei­dun­gen in Ihrem Sin­ne zu tref­fen. Die Vor­la­ge einer Voll­macht ist dabei aus­rei­chend.

Pati­en­ten­ver­fü­gung

Für den Fall, dass Sie auf­grund von Krank­heit oder Behin­de­rung dau­er­haft oder vor­rü­ber­ge­hend nicht selbst in der Lage sind, gesund­heit­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu regeln, kön­nen Sie selbst in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung fest­hal­ten, ob und wie eine medi­zi­ni­sche Behand­lung erfol­gen soll. Sie bekom­men so die Mög­lich­keit selbst über die Maß­nah­men zu ent­schei­den. Dabei müs­sen Ihr Wil­le und die Krank­heits­zu­stän­de ein­deu­tig beschrie­ben wer­den. Daher emp­fiehlt es sich, die Pati­en­ten­ver­fü­gung mit einem Haus­arzt zu bespre­chen.

Betreu­ungs­ver­fü­gung

Mit der Betreu­ungs­ver­fü­gung kön­nen Sie selbst im Vor­aus fest­le­gen, wen das Gericht im Fall einer nöti­gen Betreu­ung als Betreue­rin oder Betreu­er bestel­len soll. Die­se Per­son ist berech­tigt, in Ihrem Sin­ne Ent­schei­dun­gen zu tref­fen.

Vor­sor­ge­voll­macht

Mit einer Vor­sor­ge­voll­macht oder auch Gene­ral­voll­macht genannt, wird eine ande­re Per­son bevoll­mäch­tigt, recht­li­che Ange­le­gen­hei­ten also sämt­li­che Rechts­ge­schäf­te wie z.B. Bank- und Ver­mö­gens­ge­schäf­te, für Sie zu besor­gen. Um die Rechts­si­cher­heit die­ser Voll­macht zu garan­tie­ren, soll­te sie durch einen Notar o.Ä. öffent­lich beglau­bigt wer­den.

Tes­ta­ment und Erbrecht

In einem Tes­ta­ment bestim­men Sie, was mit Ihrem Ver­mö­gen und Besitz, nach Ihrem Tod gesche­hen soll. Sie kön­nen Ihr Tes­ta­ment hand­schrift­lich, ver­se­hen mit Ort, Datum und Unter­schrift ver­fas­sen oder es von einem Notar beur­kun­den las­sen.

Sofern Sie in Ihrem Tes­ta­ment kei­ne ande­ren Erben bestimmt haben, gilt die gesetz­li­che Erbrei­hen­fol­ge. Ehe­part­ner, Kin­der und Enkel bezeich­net man als Erben ers­ter Ord­nung. Dabei erbt der Ehe­part­ner min­des­tens die Hälf­te. Das rest­li­che Erb­gut wird unter den ehe­li­chen, nicht­ehe­li­chen und adop­tier­ten Kin­dern, bzw. wenn die­se nicht mehr leben, unter deren Kin­dern, zu glei­chen Tei­len auf­ge­teilt.
Wenn es kei­ne direk­ten Nach­kom­men des Erb­las­sers gibt, erben die Eltern, Geschwis­ter und deren Kin­der (Erben zwei­ter Ord­nung). Soll­te es auch kei­ne Erben zwei­ter Ord­nung geben, wird das Erb­gut unter den Erben drit­ter Ord­nung: Groß­el­tern, Onkel, Tan­ten, Cou­sins und Cou­si­nen auf­ge­teilt.

Es emp­fiehlt sich nicht, Wün­sche bezüg­lich der Bestat­tung in einem Tes­ta­ment unter­zu­brin­gen, da dies meis­tens erst nach der Bei­set­zung eröff­net wird und so Ihre Wün­sche nicht berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

Digi­ta­ler Nach­lass

Face­book und ande­re Sozia­le Netz­wer­ke geben auf­grund des Daten­schut­zes kei­ne Pass­wör­ter etc. an Hin­ter­blie­be­ne wei­ter. Daher soll­te der Nach­lass des imma­te­ri­el­len Erbes tes­ta­men­ta­risch fest­ge­hal­ten wer­den.